
Aarhus-Konvention ratifiziert
Mit der Aarhus-Konvention – benannt nach der dänischen Stadt Aarhus, in der die Unterzeichnung am 25. Juni 1998 stattfand – werden die Rechte auf Information, Beteiligung und Klagemöglichkeiten als Rechte einer jeden Person zum Schutz der Umwelt auch für zukünftige Generationen erstmals im Völkerrecht verankert. Die Aarhus-Konvention ist seit dem 30.10.2011 in Kraft. 44 Staaten und die EU haben sie ratifiziert. Am 27. September hat nun das Schweizer Parlament beschlossen, die Aarhus-Konvention zu ratifizieren.
Die Aarhus-Konvention besteht aus drei Rechten:
- In der Information über Umweltfragen,
- in der Beteiligung an Verwaltungsverfahren zu Projekten mit Umweltauswirkungen sowie
- in der Möglichkeit, Klage gegen Umweltbeeinträchtigungen zu führen.
Ein wichtiger Schutzmechanismus für Natur und Menschenrechte
Einsicht in Informationen wird neu allen gewährt, ohne dass jemand spezielle Interessen (Betroffenheit) nachweisen muss. Allerdings behält sich die Regierung vor, gewisse Unterlagen unter Verschluss zu halten (z.B. Informationen zu Nuklearanlagen). Die Öffentlichkeit hat die Möglichkeit bei Projekten Einsicht zu nehmen und Eingaben (inkl. Einsprachen) zu machen. Dies war bisher nur den Direktbetroffenen und zugelassenen Umweltverbänden vorbehalten. Bei Verletzung des Einsichts- oder Beteiligungsrechts oder wenn jemand das Umweltgesetz verletzt sieht, muss Zugang zu Gerichten gewährt werden.
Letzteres gilt auch im Sinne der Wahrung der Lebensbedingungen künftiger Generationen. Insofern besitzt die Konvention eine hohe Bedeutung, auch mit Blick auf die Durchsetzung allgemeiner Menschenrechte.
Das Sekretariat der Aarhus-Konvention befindet sich in Genf.