Galapagos Inseln: Sonderstatus zum Schutz der Pflanzen und Tierwelt
Entgegen der anfangs Mal 1997 von der Presseagentur AFP verbreiteten (und von Schweizer Medien aufgenommenen) Meldung wurde auf Galapagos nicht der Ausnahmezustand verhängt. Der Verein der Freunde der Galapagos‑Inseln Schweiz berichtigt, dass die Provinz Galapagos einem gesetzlich verankerten Sonderstatus unterstellt wurde, der den zum UNESCO‑Naturerbe der Menschheit gehörenden Archipel umfassender schützen soll. Mit einer Reihe von Gesetzesbestimmungen will Ecuadors Regierung vor allem die Einwanderung von FestlandbewohnerInnen in den Griff bekommen, die sich in der Hoffnung auf ein besseres Einkommen in Fischerei und Tourismus immer zahlreicher und oft illegal auf die Inseln begeben. Zudem soll künftig gegen illegale Aktivitäten wie verbotenes Fischen in aller Härte vorgegangen werden; gleichzeitig werden die Massnahmen zur Kontrolle und Vernichtung artenfremder Pflanzen und Tiere verstärkt. Jährlich besuchen rund 60’000 TouristInnen den Archipel. Das Touristenkontingent wird durch die Behörden festgelegt; theoretisch benötigte jeder Besucher schon immer eine Einreiseerlaubnis, in der Praxis wurde diese Bestimmung jedoch äusserst grosszügig gehandhabt. So überstieg die Jährliche Besucherzahl das offiziell vorgesehene Kontingent bei weitem. Die Infrastruktur des Nationalparks stösst heute an ihre Grenzen. Mit dem neuen Sonderstatus will die Regierung nun auch die Besucherströme effizienter kontrollieren. Der Verein der Freunde der Galapagos‑Inseln Schweiz begrüsst die neuen Massnahmen, die zwar von Umweltschutzkreisen als wenig griffig eingestuft werden, die aber den Willen des neuen ecuadorianischen Präsidenten Fabian Alarcon ausdrücken, endlich etwas zum Schutz des bedrohten Archipels zu unternehmen.
Quellen: Galapagos intern, Information des Vereins der Freunde der Galapagos‑Inseln Schweiz, Juni 19971‑ Galapagos Newsletter, Galapagos Conservation Trust, Spring 1997; NZZ 13.6.97;Basler Zeitung 13.6.97; Schweizer Touristik 14.5.97; The Economist 10.5.97, NZZ 2.5.97; AkT&E‑Kuna 2/97/cp