«Der Bau einer Golfanlage darf nicht zur Beeinträchtigung von Gebieten mit hohen landschaftlichen und kulturellen Werten führen.» … «Eine Golfanlage darf nicht im Waldareal erstellt werden.» Diese 1995 publizierten Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) zur Standortplanung für Golfplätze liessen auf eine landschaftsgerechtere Entwicklung des Golfsports hoffen. Doch weit gefehlt. Das neue Projekt der Golfplatzerweiterung von Arosa (GR) soll 1,8 Hektaren Waldfläche beanspruchen. Die Stiftung für Landschaftsschutz (SL) hat bereits eingesprochen. Widerstand regt sich auch in den Zürcher Gemeinden Hinwil und Dürnten gegen den Plan einer 18‑Loch‑Anlage inmitten des kantonalen Landschaftsschutzobjektes «Drumlin- und Rundhöckerlandschaft Edikon». Gerade dieses Projekt belegt die Schwierigkeit, Golfanlagen in der bereits überaus dicht genutzten Schweizer Landschaft realisieren zu wollen. Der geplante 18‑Loch‑Golfplatz beansprucht 50 Hektaren Dürntner Gemeindeland und käme in ein Naherholungsgebiet zu liegen. Die Folgen wären bis in die umliegende, bundesrechtlich geschützte Moorlandschaft von nationaler Bedeutung zu spüren: Weil innerhalb des nationalen Schutzgebietes Massnahmen zur Extensivierung der Landwirtschaft notwendig sind, wird die Futterbaufläche für die Landwirte zu einem Mangelfaktor. Werden nun weitere 50 Hektaren der Landwirtschaft entzogen, so führt dies unweigerlich zu einer intensiveren Bewirtschaftung der restlichen Flächen. Würde der Golfpromotor, Sohn einer Bauernfamilien, seinen Betrieb an andere Bauern verpachten, so könnten nicht nur der Wert der Erholungslandschaft, sondern auch die nahegelegenen geschützten Moorflächen und Riedwiesen erhalten und aufgewertet werden. Dies zumindest war der Tenor an einer lebhaften Informationsveranstaltung in Dürnten anfangs Juni 1997. Die Realisierung des Golfplatzes ist nun in Frage gestellt, nachdem am 18. Juni 1997 die Gemeindeversammlung des ebenfalls durch das Golfprojekt betroffenen Hinwil den Gestaltungsplan ablehnte. Der Bau der Golfanlage hätte die Festlegung des Gestaltungsplans im regionalen Richtplan Zürcher‑Oberland vorausgesetzt. Doch dafür wäre die Zustimmung beider Gemeinden erforderlich gewesen.
Raimund Rodewald
Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege (SL), Hirschengraben 11, 3011 Bern