Kindersextourismus: Meldeformular für verdächtige Beobachtungen
Wer im Ausland verdächtige Beobachtungen macht, die im Zusammenhang mit Kindersextourismus stehen könnten, kann dies in der Schweiz künftig den zuständigen Strafverfolgungsbehörden melden. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) stellt dafür im Internet ein elektronisches Meldeformular zur Verfügung. Dieses wurde in Zusammenarbeit mit der Fachstelle ECPAT Switzerland von Kinderschutz Schweiz erarbeitet.
Ab sofort können Personen, die den Verdacht haben, dass im Ausland die sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet oder verletzt worden ist, über die Internetseite von fedpol ihre Beobachtungen melden. Um Missbräuche zu verhindern, können Mitteilungen nicht anonym deponiert werden. Verschiedene Rubriken ermöglichen es, Ereignisse und Beobachtungen sowie Angaben zu verdächtigen Personen präzise zu beschreiben.
Eingehende Meldungen werden bei fedpol gesichtet, sortiert und einer ersten Auswertung unterzogen. Fundierte und sachdienliche Informationen werden anschliessend von der Bundeskriminalpolizei (BKP) an die zuständigen kantonalen Polizeistellen weitergeleitet.
Das Meldeformular wurde in Zusammenarbeit mit der Fachstelle gegen Kinderprostitution, Kinderpornografie und Kinderhandel ECPAT Switzerland von Kinderschutz Schweiz erarbeitet. Eine ihrer Kernaufgaben besteht in der Prävention und Bekämpfung von Kinderprostitution und Kindersextourismus durch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und die Implementierung des Code of Conduct, des Verhaltenskodex gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Tourismus, in der Schweizer Reise- und Tourismusbranche.
Das Meldeformular steht allen Personen zur Verfügung, die im Ausland gemachte Beobachtungen weiterleiten wollen; es richtet sich aber insbesondere an Mitarbeitende von Reiseagenturen und deren Kunden.
Kontakt/Rückfragen: Danièle Bersier, Mediendienst fedpol, Tel: +41 31 323 13 10
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Kindersextourismus
Unter Kindersextourismus wird die Widerhandlung von sexuellen Übergriffen zum Nachteil von minderjährigen Kindern im Ausland verstanden. Personen mit solchen Absichten profitieren von den Unterschieden zwischen den geltenden Systemen der Strafverfolgung im betroffenen Land und deren in ihrem Heimatland. Sie missbrauchen ebenfalls die Naivität, die Armut und die sozialen Schwächen von Teilen der Bevölkerung im Ausland, welche besonders vom Phänomen des Sextourismus betroffen sind. Das grundsätzliche Hauptziel einer Ferienreise für diese Touristen-Kategorie bildet die Kontaktaufnahme mit Kindern zwecks sexueller Ausbeutung.
In der Schweiz wird die Widerhandlung gegen sexuelle Handlungen mit Kindern gestützt auf Art. 187 StGB verfolgt. Je nach Schwere der Delikte können andere Gesetzesartikel angewendet werden (z. B. Art. 189 StGB – sexuelle Nötigung, oder Art. 190 StGB – Vergewaltigung).