Sie schreiben in Ihrem Artikel "Kambodschanische ‹Waisenkinder› im Dienste des Geschäfts mit dem Freiwilligentourismus" vom 20. September 2012,

  • Eine Australierin, die bereits zum dritten Mal einen Einsatz in einem kambodschanischen Waisenhaus leistete, fand heraus, dass das Heim, an das sie von Projects Abroad, einer weltweit führenden Vermittlungsagentur, entsandt wurde, nur neun US-Dollar pro "Voluntourist" und Woche erhielt, während die Freiwilligen für einen einmonatigen Aufenthalt Gebühren von ungefähr 3’000 US-Dollar hinblätterten.

Hierzu stellen wir fest:
Zum Zeitpunkt der Recherche- und Filmarbeiten der Journalisten von Al Jaeera in Kambodscha wurde an die sozialen Einrichtungen, mit denen Projects Abroad in Kambodscha zusammenarbeitet, pro Freiwilliger/m und Monat 50 US-Dollar gezahlt. Die Kosten für einen einmonatigen Freiwilligenaufenthalt betragen für australische Teilnehmer/innen 2’395 australische Dollar, umgerechnet ca. 2’450 US-Dollar. Neben der reinen finanziellen Unterstützung erhalten die Projektpartner ausserdem regelmässig Sachspenden (wie Baumaterialien, Arbeitsmittel, Equipment wie Kühlschränke, Heizungen usw.) und Zuschüsse für Exkursionen. Von denn 2’395 australischen Dollar wurden zudem die Kosten für die Betreuung, Unterbringung, Vollverpflegung und Versicherung der Freiwilligen gedeckt. Im Zuge der Reportage wurde der Umfang der finanziellen Unterstützung der Einrichtungen in Kambodscha durch Projects Abroad geprüft und infolgedessen der Betrag auf 100 US-Dollar pro Freiwilliger/m erhöht.

  • Sie [die kambodschanische Kinderschutzorganisation Action pour les Enfants] hat den Fall eines von der international tätigen Freiwilligenvermittlungsorganisation Projects Abroad platzierten Amerikaners dokumentiert, der mindestens ein Kind mehrmals sexuell missbraucht hat.

Hierzu stellen wir fest:
Der von Ihnen genannte Amerikaner wurde Anfang 2011 in Kambodscha verhaftet. Er war 2009 Freiwilliger von Projects Abroad in Kambodscha. Er war weder Freiwilliger von Projects Abroad zum Zeitpunkt der mutmasslichen Tat noch zum Zeitpunkt seiner Verhaftung 2011.

  • Obwohl Projects Abroad verschiedene Klagen ehemaliger Freiwilliger erhalten hat und von den Beanstandungen seitens der Behörden Kenntnis hat, trifft das Team auf einen frisch von Projects Abroad entsandten holländischen Freiwilligen. Er gibt an, dass das Anmeldungsverfahren keine Sicherheitsüberprüfung beinhaltete.

Hierzu stellen wir fest:
Über die betreffende Einrichtung hat Projects Abroad negatives wie positives Feedback von Freiwilligen erhalten. Beanstandungen seitens einer oder mehrerer kambodschanischer Behörden gab es nicht. Die an Projects Abroad herangetragene Kritik der Freiwilligen wie der Journalisten von Al Jazeera wurde sorgfältig geprüft. Allerdings konnten keine nachweislichen Belege gefunden werden, die die Beendigung des Einsatzes von Freiwilligen in diesem Heim zur Konsequenz haben würden. Daher wurde der holländische Freiwillige nicht von dieser Einrichtung abgezogen. Nachdem dieser seinen Einsatz im Juli 2012 beendete, wurde allerdings kein/e weitere/r Freiwillige/r von Projects Abroad in dieser Einrichtung eingesetzt.
Die Sicherheitsprüfungen entsprechen in allen Projektländern von Projects Abroad den jeweiligen örtlichen Bestimmungen. Zusätzlich wurden in Kambodscha bis dato von Projects Abroad polizeiliche Führungszeugnisse von Freiwilligen über 30 Jahren verlangt. Der betreffende holländische Freiwillige war unter 30 und musste somit kein polizeiliches Führungszeugnis, wohl aber ein positives Empfehlungsschreiben vorweisen, welches Projects Abroad auch vor Beginn des Freiwilligendienstes erhalten hat. Diese Referenz darf ausdrücklich keine verwandet oder befreundete Person befassen. Während des Aufenthaltes werden die Freiwilligen zudem konstant von Projects Abroad Mitarbeitern betreut. Seit Mai 2012 wird von allen Freiwilligen ab 21 Jahren, die in Kambodscha in einem Projekt mit Kindern arbeiten werden, ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt. Ab November 2012 wird dieses Verfahren für alle Projektländer von Projects Abroad übernommen.


Laut Art. 28g ZGB hat jedermann, der sich durch eine Veröffentlichung in einem periodisch erscheinenden Medium direkt in seiner Persönlichkeit betroffen fühlt, Anspruch auf Gegendarstellung. Der Anspruch ist auf die Darstellung von Tatsachen beschränkt und gibt dem Betroffenen Gelegenheit zu einer sachbezogenen Wiedergabe seines Standpunktes. Die Frage, welche Version die Richtige ist, bleibt offen. (BGE 112 II 194)