Den vom BFM verfügten Vollzug der Rückführung von Frau E. und deren minderjährigen Töchter in die Demokratische Republik Kongo (DRC) hatte Regierungsrätin Pegoraro am 1. April 2011 sistiert. Inzwischen liess Pegoraro nochmals die rechtliche Situation der beiden minderjährigen und im Kanton Basel Landschaft geborenen Kinder minutiös überprüfen. Bei der Prüfung der Rechtslage, insbesondere gestützt auf zusätzliche Abklärungen in der Wohnsitzgemeinde Laufen (Sozialbehörden und Schule), ist das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) zur Überzeugung gekommen, dass bei den beiden minderjährigen Töchtern ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Den Vollzug der Wegweisung der Kinder in die DRC erachtet das AfM aus diesem Grund als unverhältnismässig. 
Aufgrund dieser Beurteilung will Regierungsrätin Pegoraro den beiden Töchtern eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilen. Dieser Entscheid bedarf zwingend der Zustimmung durch das Bundesamt für Migration.
Wegen ihrer Minderjährigkeit wirkt sich eine humanitäre Anwesenheitsregelung für die beiden Töchter – zumindest bis zum Erreichen der Volljährigkeit – auch auf die Eltern aus. Zustimmung des BFM vorausgesetzt, erhält auch die Mutter eine Jahresaufenthaltsbewilligung.
Was den Vater anbelangt, so wird seine B-Bewilligung unter strengen und regelmässig zu überprüfenden Auflagen verlängert. Zu diesen Auflagen gehört, dass Herr E. umgehend eine regel- mässige Arbeit aufnimmt, dass er einen strikten Schuldensanierungsplan einhält und ein ein- wandfreies Verhalten an den Tag legt (insbesondere gegenüber den Behörden).
Vom Unterstützerkomitee, das Unterschriften für ein Bleiberecht für die Töchter der Familie E. gesammelt hat, erwartet das AfM einen aktiven und nachhaltigen Support bei der Integration der Familie E. Dies gilt ganz besonders bezüglich der Suche nach einer kostendeckenden Erwerbs- tätigkeit für Herrn E.


Die ausländerrechtliche Anwesenheitsregelung der Familie E ist komplex. Der Ehemann und Vater der beiden Kinder besitzt eine Jahresaufenthaltsbewilligung (B).
Die Ehefrau und Mutter sowie die beiden Töchter wurden durch den Bund asylrechtlich aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid des Bundesamtes für Migration (BFM) ist seit über zehn Jahren rechtskräftig.
Nach dem Wegweisungsentscheid des BFM für die Ehefrau und deren Töchter hat das Amt für Migration (AfM) fortwährende und minutiös dokumentierte Anstrengungen zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren für den Vollzug der Wegweisung unternommen. Der zwangsweise Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo (DRC) auf dem Luftweg war aber lange Zeit unmöglich, weil die Behörden der DRC keine Sonderflüge aus der Schweiz nach Kinshasa erlaubten. Die DRC war zudem in Bürgerkriegswirren verwickelt, die zumindest regional bis heute andauern.
Die beiden minderjährigen Töchter der Familie E wurden im Kanton Basel-Landschaft geboren. Ihren Herkunftsstaat kennen sie nicht. Afrikanischen Boden haben sie nie betreten. Sie haben ihre bisherige Kindheit hier verbracht, wurden ordentlich eingeschult und befinden sich aktuell in einem Entwicklungsstadium (Adoleszenz), dem das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls höchste Bedeutung beimisst. Im Falle der beiden Töchter ist diese Persönlichkeitsentwicklung und -festigung mit 14, bzw. 12 Jahren bereits derart weit fortgeschritten, dass nach Ansicht des AfM ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.