Wenn das Recht verspottet wird
Die Umwelt von Tausenden wird Tag für Tag verschmutzt, ihre Gesundheit gefährdet, ihre Menschen-, Arbeits- und Gewerkschaftsrechte werden mit Füssen getreten. Die Verantwortung dafür tragen oft multinationale Gesellschaften, von denen einige ihren Konzernsitz in der Schweiz haben. Die Uno sieht zwar vor, dass Opfer ihre Rechte einklagen und Wiedergutmachung erlangen können müssen, mit der Umsetzung dieser Rechte und Prinzipien hapert es jedoch weltweit. In vielen Ländern fehlt es an unabhängigen und funktionierenden Rechtssystemen, die Behörden sind korrupt und/oder Komplizen der Multis. Welche Mittel und Wege etwa sollen betroffene Gemeinden in der Demokratischen Republik Kongo haben, um gegen die Gewässerverschmutzung durch Glencore vorgehen zu können? Wer sich wehrt, riskiert überdies, verfolgt zu werden.
Grosse Gesetzeslücken
Wenn die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vor Ort nicht zu ihrem Recht kommen, sollten sie in jenen Ländern klagen können, wo die Muttergesellschaften ihren Sitz haben. Wie die diesbezüglichen Möglichkeiten in Nordamerika, der EU und der Schweiz aussehen, untersucht eine Studie von ICAR (International Corporate Accountability Roundtable) und der ECCJ (European Coalition für Corporate Justice), die eng mit der Schweizer Kampagne "Recht ohne Grenzen" zusammenarbeiten.
Die Experten kommen zu einem klaren Schluss: "Im Allgemeinen erfüllen die Staaten ihre Pflicht nicht, den Opfern von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen, die ausserhalb ihres Staatsgebiets operieren, effizienten Zugang zu Justiz und Wiedergutmachung zu ermöglichen". Und sie bestätigen, was der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Seydoux (JU/CVP) ausgeführt hat: "Es gibt keine zwingenden juristischen Grundlagen, welche den Zugang zur Schweizer Justiz garantieren, wenn das Justizsystem im Ausland Lücken aufweist."
Seit langem bieten einzig die USA mit ihrem Alien Tort Claim Act (ATCA) die Möglichkeit, Menschenrechtsverletzungen durch Multis einzuklagen. Das Gesetz erlaubt jedermann (unabhängig von seiner/ihrer Nationalität) die US-Justiz anzurufen falls internationales Recht irgendwo in der Welt verletzt wird. Seit 1980 wurden über 200 Klagen gegen Firmen eingereicht. Der Abschluss des Falls Kiobel vs. Royal Dutch Petroleum (2013) könnte das allerdings ändern. Der Supreme Court hat die Anwendbarkeit von ACTA für Fälle ausserhalb der USA stark eingeschränkt. Welche Auswirkungen dieses Urteil haben wird, ist noch offen.
Verantwortungslosigkeit der Muttergesellschaften
Generell treffen Opfer von Menschenrechtsverletzungen im Süden auf eine ganze Reihe von juristischen und praktischen Hürden. Das sind die wichtigsten:
Das "Forum non conveniens". Es erlaubt den Gerichten, Fälle unter dem Vorwand zurückzuweisen, die Klage müsse dort eingereicht werden, wo das Recht verletzt wurde. Auf dieser Basis trat die US-Justiz nach der Katastrophe von Bhopal (1984) nicht auf Klagen gegen Union Carbide ein. Diese Bestimmung gibt es weder in der EU noch in der Schweiz. Die EU schreibt sogar ausdrücklich vor, dass Zivilklagen wegen ausserterritorialen Vorfällen gegen Firmen mit Sitz in der EU akzeptiert werden müssen. Ein britisches Gericht hat dementsprechend die Klage gegen Trafigura akzeptiert. Der Rohstoffmulti wurde angeklagt, an der Verklappung von Giftmüll in der Elfenbeinküste beteiligt gewesen zu sein.
Der "corporate veil", die juristische Trennung von Mutter- und Tochtergesellschaft in zwei verschiedene Einheiten. Diese Haftungsbeschränkung ist die Norm in den meisten Rechtssystemen und sie wird nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen aufgehoben. In der Schweiz ist es quasi unmöglich den "corporate veil" zu lüften. Obwohl Glencore sowohl die Kontrolle über ihre Niederlassung im Kongo hat als auch die Profite von dort einstreicht, kann die Muttergesellschaft nicht haftbar gemacht werden für die Taten ihrer Tochter. In einigen Ländern gibt es jedoch Spielraum: In den Niederlanden kann die Justiz auf Fälle eintreten, wenn die Verbindung zwischen der Klage gegen die Mutter- und gegen ihre Tochtergesellschaft hinlänglich verbunden sind. So verurteilte 2013 ein Zivilgericht Shell Nigeria wegen ökologischer Schäden, die durch den mangelhaften Schutz von Pipelines entstanden.
Prozesshindernisse und Gerichtskosten. Sobald es, wie in der Schweiz, am Kläger liegt, Beweise zu liefern, wird ein Prozess sehr aufwändig. Dies vor allem, wenn ein Gericht Unternehmen nicht dazu verpflichten kann, wichtige Unterlagen zugänglich zu machen. Gerichtskosten sind oft exorbitant und es ist extrem schwierig für Kläger aus dem Süden, dafür staatliche Hilfe zu erhalten. Während die niederländische Regierung die klagenden nigerianischen Bauern gegen Shell finanziell unterstützt hatte, liessen die Schweizer Behörden die Witwe des ermordeten kolumbianischen Gewerkschafters Luciano Romero bei ihrer Klage gegen Nestlé (2012) im Regen stehen.
Sammelklagen. Sie sind geläufig in den USA und zulässig in einigen europäischen Ländern, namentlich in Grossbritannien. In der EU steigt die Akzeptanz, dass NGOs im Namen von Opfern klagen können, wie etwa Friends of the Earth Netherlands gegen Shell in Nigeria. Anders ist es in den USA, wo Dritte direkt von Gesetzesbrüchen betroffen sein müssen. In der Schweiz gibt es weder die Möglichkeit in Vertretung Dritter zu klagen noch Sammelklagen. Zu Letzteren ist allerdings eine Gesetzesrevision in Arbeit.
Fehlender Wille bei den Behörden. Ein offenkundiges Beispiel dafür ist die Klage im Fall Romero. In 15 Monaten haben die Justizbehörden nichts unternommen, ausser das Dossier vom Kanton Zug in die Waadt zu verschieden, mit der Auflage an die Kläger notabene, die Unterlagen auf Französisch zu übersetzen. Schliesslich wurde beschlossen, gar nicht auf die Klage einzutreten. "Es ist erschütternd, dass die Schweizer Justiz nicht gewillt ist, fundierten Vorwürfen gegen Unternehmen nachzugehen", sagt Wolfgang Kaleck, Generalsekretär des European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR). Ein Rekurs beim Bundesgericht ist hängig.
In all diesen Punkten braucht es Verbesserungen. "Die Staaten müssen mehr und bessere Regeln erlassen, einerseits auf gesetzlicher Ebene, andererseits durch klare politische Entscheidungen in Richtung besserem Zugang zu Rechtsmitteln", folgern ICAR und ECCJ in ihren zahlreichen Empfehlungen. In der Tat: Im Kampf gegen die Straflosigkeit von Firmen, die Menschenrechte verletzen, wird man nur etwas erreichen, wenn die Sitzstaaten ihre Verantwortung wahrnehmen.
Menschenrechte achten – das kann die Tourismusbranche eine Veranstaltung des arbeitskreises tourismus & entwicklung und des Schweizer Reise-Verbands
Mittwoch 11. Juni 2014, 17.15 – 19.00 Uhr, Zürich
im Zentrum Karl der Grosse
mit anschliessendem Apéro