Greenwashing mit SAF

Greenwashing
Eigentlich gilt in der Schweiz: Wer Umwelt- oder Klimaversprechen macht, die nicht objektiv und überprüfbar belegt sind, handelt unlauter. Diese Praxis – mit irreführenden grünen Aussagen zu werben – nennt man Greenwashing. Sie wird seit 2025 über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Doch, wie wir bereits im Kreuzfahrtnation Schweiz-Dossier festgestellt haben, erleichtern es komplexe technische Zusammenhänge einer Branche, Umweltclaims zu tätigen, welche für die Verbraucher*innen nur schwer zu durchschauen sind.
Warum bietet das Schweizer UWG keinen ausreichenden Schutz vor Greenwashing?
Weil das UWG zu allgemein formuliert ist und keine verbindlichen Kriterien für Klima- und Umweltbehauptungen enthält. Ohne präzise Standards und unabhängige Prüfmechanismen bleibt viel Raum für Interpretationen – und damit für irreführende Werbung.
Dies im Gegensatz zur EU, welche seit 2024 generische Umweltclaims wie «grün» oder «klimaneutral» verboten hat, sofern sie nicht vollständig belegt sind. Die Schweiz hat bislang keine vergleichbaren spezifischen Vorgaben geschaffen und verlässt sich weiterhin auf das allgemeine UWG – trotz wiederholter politischer Vorstösse.
Der Präzedenzfall «Fossielvrij NL gegen KLM» nach EU-Recht
Ein niederländisches Gericht untersagte KLM, weiterhin zu behaupten, SAF oder CO₂-Kompensation würden Flüge «nachhaltig» oder «klimaneutral» machen – diese Aussagen wurden als rechtswidrig eingestuft und mussten von der Airline entfernt werden. In der Schweiz wurden vergleichbare Werbeaussagen bis anhin und zu unserer Kenntnis noch nicht geahndet.
Angewandte Greenwashing-Praktiken
Die European Consumer Organisation (BEUC) machte im Rahmen einer Beschwerde bei der Europäischen Kommission wiederkehrende Muster in der Nachhaltigkeits-Kommunikation von Airlines fest.
- CO₂-Kompensationsbehauptungen
Die betroffenen Airlines suggerierten, dass sich die CO₂-Emissionen eines Fluges durch zusätzliche Zahlungen «neutralisieren» oder «ausgleichen» liessen. Jedoch, stellt die BEUC in der Beschwerde fest, sei der Klimanutzen solcher Kompensationsmassnahmen höchst unsicher, während der Schaden durch die CO₂-Emissionen des Flugverkehrs als sicher und eindeutig betrachtet werden können. - Airlines zeichnen mit SAF-Zuschlägen auf Tickets ein falsches Bild über deren Verwendung im Flugbetrieb
Fluggesellschaften würden Verbraucher*innen in die Irre führen, wenn sie ihnen zusätzliche Gebühren für die Entwicklung von e-SAF in Rechnung stellen. Diese Treibstoffe seien nicht marktreif, und die 2023 verabschiedete EU-Gesetzgebung ReFuelEU-Avation sehe nur sehr geringe Quoten für deren Anteil im Treibstoffmix vor. Bis weit nach den 2030er-Jahren werden e-SAF kaum in nennenswertem Umfang verfügbar sein und ihr Anteil im Flugzeugtreibstoff bleibe entsprechend gering. - Irreführende Green Claims wie «grün», «verantwortungsvoll» oder «nachhaltig fliegen»
Keine der derzeitigen Strategien der Luftfahrtbranche könne Treibhausgasemissionen tatsächlich verhindern. Ausserdem würden die Airlines nicht darauf hinweisen, dass das erwartete Wachstum des Flugverkehrs die Emissionen noch weiter ansteigen lässt.
Wie streng reguliert die EU Greenwashing im Flugverkehr – und welche zusätzlichen Regeln sind geplant?
Seit 2024 verbietet die EU generische Umweltclaims und Neutralitätsbehauptungen per EmpCo-Richtlinie; die weitergehende Green Claims Directive ist zwar noch hängig, wird aber zusätzliche, strengere Nachweis- und Prüfpflichten bringen – und macht das EU-Regime deutlich strenger als das Schweizer UWG.

